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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
keine Beschwer des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren bei Genehmigung des Zuschlages an den Meistbietenden; rechtmäßige Zurückweisung der Berufung - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGHSpruch
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheiden vom 26. Februar 1985 hat die Bezirksgrundverkehrskommission Peuerbach gemäß §15 Abs1 des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1975 - OÖ. GVG 1975,LGBl. 53/1975, entschieden, daß die im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Peuerbach E2005/83 vorgesehene Übertragung des Eigentums an einzelnen, jeweils durch Anführung der Grundstücksnummern beschriebenen, im Eigentum der Bf. (als verpflichteter Partei) stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken an die - namentlich angeführten Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§4 bis 6 nicht widerspricht.
Die gegen diese Bescheide von der Bf. erhobene Berufung hat die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der OÖ. Landesregierung mit Bescheid vom 4. Juni 1985 zurückgewiesen.
Der Bescheid ist damit begründet, daß gemäß §15 OÖ. GVG 1975 im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde der Meistbietende und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Parteistellung hätten. Das Berufungsrecht stehe daher nur diesen beiden zu. Daraus folge, daß die im Exekutionsverfahren verpflichtete Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung habe, sodaß ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
2. Gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 4. Juni 1985 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein.
Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Der VfGH hat über die - nach der mit dem Beschluß des VfGH vom 1. März 1986 B680/85-8 zur versäumten Behebung eines Mangels bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Bf. gegen erstinstanzliche Bescheide, mit denen der Übertragung des Eigentums an Grundstücken der Bf. als verpflichteter Partei in einem Versteigerungsverfahren an die Meistbietenden zugestimmt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Darin liegt die Verweigerung einer Sachentscheidung, durch die die Bf., wenn die bel. Beh. die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen hätte, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.
2. Wie der VfGH schon im Beschluß VfSlg. 9452/1982 ausgeführt hat, mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer.
Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre der Bf. durch die erstinstanzlichen Bescheide ist die von ihr dagegen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach ist die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
Da die Berufung der Bf. zu Recht zurückgewiesen wurde, ist es ausgeschlossen, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder da Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides weder vorgebracht wurden noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen sind, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sein konnte (vgl. zB VfSlg. 9326/1982).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil es sich beim angefochtenen Bescheid um die Entscheidung einer Angelegenheit handelt, über die eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG entschieden hat und die daher, da die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist.
3. Die Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B680.1985Dokumentnummer
JFT_10129774_85B00680_00