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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
NGZG 1971 §2 Abs3;Rechtssatz
Nach § 61 Abs. 1 PG ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; mit dieser Bestimmung wird auf die gemäß § 59 Abs. 4 PG (früher § 2 Abs. 3 und 4 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971) anlässlich der Auszahlung der Bezüge laufend festzuhaltenden anspruchsbegründenden Nebengebühren abgestellt. Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich um die in § 61 Abs. 1 zweiter Satz PG genannten Nebengebührenwerte, die durch Bescheid festgestellt oder gutgeschrieben wurden. Von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage ist verfahrensrechtlich jedoch die Feststellung der Nebengebührenwerte ALS BEMESSUNGSGRUNDLAGE zu unterscheiden; Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage sind daher die festgehaltenen bzw. durch Bescheid festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. (Hier: Da für den Beamten keine Nebengebührenwerte festgehalten wurden, kommt die Bemessung einer Nebengebührenzulage schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Für die der Bemessung der Nebengebührenzulage vorangehende Feststellung von Nebengebührenwerten ist aber die jeweilige (letzte) Aktivdienstbehörde des betreffenden Beamten zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216).)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120085.X02Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014