RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0189 E 10. Juni 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreit den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X06

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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