RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0192

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §225 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §273 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §12a Abs4;
GehG 1956 §71 Abs1 Satz3;
GehG 1956 §71 Abs2 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §71 Abs8 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 71 Abs. 8 GehG unzweifelhaft ergibt, sollte durch § 71 Abs. 8 GehG eine dem § 71 Abs. 1 dritter Satz GehG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 "gleichartige Regelung" (auch) im neuen Schema der Schul- und Fachinspektion getroffen werden. Die im Altrecht bestandene Regel bezog sich ausschließlich auf den Fall, dass ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wurde. Infolge der Gleichartigkeit der Regelungsabsicht ist die in § 71 Abs. 8 GehG enthaltene Wortfolge "einer höheren Verwendungsgruppe" auch auf die dort angesprochenen Funktionen eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors zu beziehen. Die Anwendung des § 71 Abs. 8 GehG auf Schulinspektoren setzt daher jedenfalls voraus, dass die Funktion, mit welcher ein solcher betraut wurde, "einer höheren Verwendungsgruppe" angehört als diejenige, in welche er ernannt ist. Wie die Berechnungsregel des § 71 Abs. 2 GehG unzweifelhaft zeigt, ist der Begriff "höhere Verwendungsgruppe" durchaus technisch gemeint und bezieht sich auf die in § 225 Abs. 2 bzw. § 273 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsgruppen, wobei eine Verwendungsgruppe dann "höher" ist, wenn für sie im GehG höhere Gehaltsansätze vorgesehen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gehaltsansätze als Kriterium für die Höherwertigkeit einer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe auch das zu § 12a Abs. 4 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2005/12/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120192.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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