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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §225 Abs2 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 71 Abs. 8 GehG unzweifelhaft ergibt, sollte durch § 71 Abs. 8 GehG eine dem § 71 Abs. 1 dritter Satz GehG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 "gleichartige Regelung" (auch) im neuen Schema der Schul- und Fachinspektion getroffen werden. Die im Altrecht bestandene Regel bezog sich ausschließlich auf den Fall, dass ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wurde. Infolge der Gleichartigkeit der Regelungsabsicht ist die in § 71 Abs. 8 GehG enthaltene Wortfolge "einer höheren Verwendungsgruppe" auch auf die dort angesprochenen Funktionen eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors zu beziehen. Die Anwendung des § 71 Abs. 8 GehG auf Schulinspektoren setzt daher jedenfalls voraus, dass die Funktion, mit welcher ein solcher betraut wurde, "einer höheren Verwendungsgruppe" angehört als diejenige, in welche er ernannt ist. Wie die Berechnungsregel des § 71 Abs. 2 GehG unzweifelhaft zeigt, ist der Begriff "höhere Verwendungsgruppe" durchaus technisch gemeint und bezieht sich auf die in § 225 Abs. 2 bzw. § 273 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsgruppen, wobei eine Verwendungsgruppe dann "höher" ist, wenn für sie im GehG höhere Gehaltsansätze vorgesehen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gehaltsansätze als Kriterium für die Höherwertigkeit einer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe auch das zu § 12a Abs. 4 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2005/12/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120192.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009