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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der in Rede stehenden Formulierung, wonach dem Beamten u.a. eine Verwendungsabgeltung "gebühre", könnte der Charakter eines bescheidmäßigen Abspruchs nur insofern zukommen, als darin nicht etwa ein rechtsgestaltender Ausspruch, sondern allenfalls eine amtswegig getroffene Feststellung eines rechtserheblichen Umstandes verstanden werden könnte, der sich, ohne dass es einer Rechtsgestaltung bedürfte, bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Schon die Wortwahl der Behörde könnte Zweifel über eine Deutung als feststellenden Abspruch aufkommen lassen, weil es nicht etwa "Es wird festgestellt, dass Ihnen ...", sondern "Es gebühren Ihnen ..." heißt. Dazu kommt, dass die Erledigung keine bescheidmäßige Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Gebührlichkeit von Verwendungsabgeltung von einer bescheidförmigen Bemessung nicht abhängt und in der Verwaltungspraxis eine regelmäßige bescheidförmige Bemessung von Verwendungsabgeltungen nicht als üblich angesehen werden kann, bestehen ausreichend substanziierte Zweifel am Bescheidcharakter der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung.
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungEinhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120161.X04Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009