Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/12/0130 E 5. September 2008 2008/12/0131 E 5. September 2008 2008/12/0135 E 5. September 2008 2008/12/0133 E 5. September 2008 2008/12/0134 E 5. September 2008 2008/12/0132 E 5. September 2008Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, VwSlg 9296 A/1977, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104, VwSlg 11896 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120129.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011