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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Mit Bescheid des Landesschulrates vom 13. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass für den Beamten gemäß § 10 Abs. 6 NGZG "in der geltenden Fassung" in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund 1.492,028 Nebengebührenwerte festgehalten wurden. Das NGZG war jedoch durch Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 aufgehoben und durch entsprechende Regelungen im PG ersetzt worden. Auch die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 3 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 sichert lediglich die auf Grund des NGZG bereits erworbenen Ansprüche, bedeutet aber nicht, dass auch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des NGZG weiterhin neue Ansprüche begründet werden könnten, wie dies durch eine Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen erfolgen würde. Nach der Aufhebung des NGZG konnte sich die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen somit ausschließlich nach den am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des PG richten, weshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. Oktober 2003 am Maßstab des PG zu beurteilen ist. Die Regelung des früheren § 10 NGZG entspricht im Wesentlichen jener des nunmehr geltenden § 65 PG. Schon zu § 10 NGZG wurde im Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0269, ausgesprochen, dass nach dessen eindeutigem Wortlaut nur die Feststellung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen zulässig ist, die dem bestehenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangingen; eine Feststellung von Nebengebührenwerten auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, das während eines Karenzurlaubes neben einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründet wird, sei nach § 10 NGZG nicht zulässig. Diese Auffassung wurde in weiterer Folge im Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0148, zu § 65 PG mit näherer Begründung aufrecht erhalten und zugleich in diesem Erkenntnis festgehalten, dass diese Regelung angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bezüglich des öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechts auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X01Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019