RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0097

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

NGZG 1971 §13 Abs3;
NGZG 1971 §2 Abs1 idF 1991/466;
VOG 1972 §3 idF 1997/I/139;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 NGZG enthält die TAXATIVE Aufzählung der "anspruchsbegründenden Nebengebühren", die den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0082). Ein Ersatz für Verdienstentgang nach dem VOG (wie auch eine Schadenersatzleistung durch den Schädiger) ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Ebenso wenig ist eine Berücksichtigung "fiktiver" Nebengebühren vorgesehen, die allenfalls bei der Bemessung eines Ersatzes für Verdienstentgang nach § 3 VOG berücksichtigt wurden. Weder der Wortlaut noch die Systematik des NGZG (vgl. dessen § 13 Abs. 3, der ausnahmsweise für Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NGZG bereits im Dienststand waren, eine Berücksichtigung fiktiver Nebengebühren ausdrücklich vorsah) lassen daher eine ausdehnende Auslegung und damit die vom Beschwerdeführer angestrebte Berücksichtigung "fiktiver" Nebengebühren zu, die lediglich bei dem zur Ermittlung des Verdienstentganges (bei Bemessung der Hilfeleistung seitens des Bundes oder des vom Schädiger selbst zu erbringenden) Schadenersatzes herangezogenen Einkommen eines Vergleichsbeamten zu berücksichtigen waren, vom Beschwerdeführer tatsächlich aber nicht bezogen wurden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120097.X03

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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