RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen vom Gesetzeswortlaut auszugehen; die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlass gibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0156). Ein Abweichen von einem klaren Gesetzeswortlaut ist nach der hg. Judikatur nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat als er zum Ausdruck gebracht hat, so z. B. wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden könnte, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2004, Zl. 2003/18/0194, und vom 21. September 2005, Zl. 2003/16/0142).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X02

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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