RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0070

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

ABGB §863;
GÜG §23 Abs2 idF 1947/022;

Rechtssatz

Die zunächst öffentlich-rechtlich erfolgte Wohnungsüberlassung steht der späteren konkludenten Begründung eines Mietverhältnisses nach § 863 ABGB (also auch in den Fällen der Weiterbelassung von Angehörigen in dieser Wohnung) regelmäßig entgegen. An die Annahme der Absicht, dennoch ein solches Mietverhältnis begründen zu wollen, sind sehr strenge Maßstäbe im Sinne des § 863 ABGB zu setzen, weil bei Überlegung aller Umstände sehr wohl daran gezweifelt werden kann, dass ein Dienstgeber durch eine Weiterbelassung bereit ist, ohne gesetzliche Notwendigkeit und ohne wirtschaftlichen Vorteil ein mietrechtlich geschütztes Vertragsverhältnis begründen zu wollen. Dass die von der Beschwerdeführerin eingehobenen Vergütungen seitens des Dienstgebers als "Miete" bezeichnet wurden, bietet jedenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass damit der Abschluss eines Bestandverhältnisses zum Ausdruck gebracht werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120070.X02

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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