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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Die zunächst öffentlich-rechtlich erfolgte Wohnungsüberlassung steht der späteren konkludenten Begründung eines Mietverhältnisses nach § 863 ABGB (also auch in den Fällen der Weiterbelassung von Angehörigen in dieser Wohnung) regelmäßig entgegen. An die Annahme der Absicht, dennoch ein solches Mietverhältnis begründen zu wollen, sind sehr strenge Maßstäbe im Sinne des § 863 ABGB zu setzen, weil bei Überlegung aller Umstände sehr wohl daran gezweifelt werden kann, dass ein Dienstgeber durch eine Weiterbelassung bereit ist, ohne gesetzliche Notwendigkeit und ohne wirtschaftlichen Vorteil ein mietrechtlich geschütztes Vertragsverhältnis begründen zu wollen. Dass die von der Beschwerdeführerin eingehobenen Vergütungen seitens des Dienstgebers als "Miete" bezeichnet wurden, bietet jedenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass damit der Abschluss eines Bestandverhältnisses zum Ausdruck gebracht werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120070.X02Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008