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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;Rechtssatz
Einerseits ist nach § 13 Abs. 3 DVG zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 2, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz DVG handelt, jene Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt; dies betrifft alle pensionsrechtlichen Angelegenheiten, die nicht aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind.
(Hier: Diese Ausnahmeregel hat im gegenständlichen Fall keine Bedeutung, da die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienststand entstanden sind (vgl. zum ehemaligen § 11 NGZG das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216).)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X08Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019