RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0077

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;
DVG 1984 §13 Abs3 idF 1994/665;
DVG 1984 §2 Abs6 Satz2;
NGZG 1971 §11 impl;
PG 1965 §65 Abs5 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Einerseits ist nach § 13 Abs. 3 DVG zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 2, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz DVG handelt, jene Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt; dies betrifft alle pensionsrechtlichen Angelegenheiten, die nicht aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind.

(Hier: Diese Ausnahmeregel hat im gegenständlichen Fall keine Bedeutung, da die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienststand entstanden sind (vgl. zum ehemaligen § 11 NGZG das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216).)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X08

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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