RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0048

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §50;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Anders als in § 50 VwGG für den Fall des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers enthält das VwGG keine Grundlage für einen Kostenzuspruch an die belangte Behörde, wenn diese teilweise obsiegt. Daher waren die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120048.X05

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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