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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §50;Rechtssatz
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Anders als in § 50 VwGG für den Fall des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers enthält das VwGG keine Grundlage für einen Kostenzuspruch an die belangte Behörde, wenn diese teilweise obsiegt. Daher waren die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120048.X05Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014