RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0078

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Obwohl der Beamte mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag nicht ausdrücklich die Feststellung begehrte, dass die von ihm bekämpfte Personalmaßnahme als Versetzung zu qualifizieren sei, zielt sein Antrag DER SACHE NACH zumindest auch auf einen bescheidförmigen Abspruch darüber, dass in Wahrheit keine Dienstzuteilung, sondern eine Versetzung vorliegt. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem über diesen Antrag abgesprochen wurde, ist aber nach der (im vorliegenden Erkenntnis dargestellten) Rechtsprechung ausschließlich die Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zuständig. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 kann es nämlich nicht auf die - zufällige oder bewusste - Wortwahl eines verfahrenseinleitenden Antrages ankommen, sondern es ist diesbezüglich auf dessen tatsächlichen sachlichen Gehalt abzustellen, durch den die in Verhandlung stehende Verwaltungssache konstituiert wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120078.X05

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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