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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Obwohl der Beamte mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag nicht ausdrücklich die Feststellung begehrte, dass die von ihm bekämpfte Personalmaßnahme als Versetzung zu qualifizieren sei, zielt sein Antrag DER SACHE NACH zumindest auch auf einen bescheidförmigen Abspruch darüber, dass in Wahrheit keine Dienstzuteilung, sondern eine Versetzung vorliegt. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem über diesen Antrag abgesprochen wurde, ist aber nach der (im vorliegenden Erkenntnis dargestellten) Rechtsprechung ausschließlich die Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zuständig. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 kann es nämlich nicht auf die - zufällige oder bewusste - Wortwahl eines verfahrenseinleitenden Antrages ankommen, sondern es ist diesbezüglich auf dessen tatsächlichen sachlichen Gehalt abzustellen, durch den die in Verhandlung stehende Verwaltungssache konstituiert wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120078.X05Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013