RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs3;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
NGZG 1971 §16a;

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 3 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sichert lediglich die auf Grund des NGZG bereits erworbenen Ansprüche, bedeutet aber nicht, dass auch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmungen weiterhin neue Ansprüche begründet werden können, wie dies durch eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für in der Vergangenheit bezogene Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG (sogenannte Leiterzulage) erfolgen würde. Nach der Aufhebung des NGZG richtete sich die Feststellung der Nebengebührenwerte wie auch die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 somit ausschließlich nach den am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des PG. Dieses enthält jedoch keine dem § 16a NGZG entsprechende Bestimmung über eine Gutschrift von Nebengebührenwerten wegen früher bezogener Leiterzulagen. Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte entbehrte somit einer gesetzlichen Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120080.X05

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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