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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
GehG 1956 §12 Abs3 Z1;Rechtssatz
§ 16 UFSG enthält in seinem Abs. 3 eine Aufzählung jener dienstrechtlichen Bestimmungen, die auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sind, die Abs. 4 bis 6 treffen einzelne vom BDG 1979 abweichende Sonderregelungen. § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG ist in keiner dieser Bestimmungen genannt und daher durch diese nicht von der Anwendung für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates ausgenommen. Das UFSG enthält aber auch keine anderen Bestimmungen, die einer Anwendung des § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates entgegen stünden. Dies gilt sowohl für die in § 3 Abs. 8 UFSG getroffenen Regelungen über die Ernennungsvoraussetzungen (die keine Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag enthalten) wie insbesondere auch für die in § 1 Abs. 1 und § 6 UFSG verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates und seiner Mitglieder. Zwar trifft es zu, dass die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Dienst- und insbesondere des Besoldungsrechtes hat (vgl. zu den ordentlichen Gerichten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.867/1997, zu den unabhängigen Verwaltungssenaten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.136/1992). Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Zuordnung der Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 sowie die Anwendung der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften auf diese Gruppe von Beamten geeignet wäre, deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120108.X02Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011