Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das nach § 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendende AVG statuiert ein Fehlerkalkül, wonach auch materiell rechtswidrige Bescheide, die die Mindestvoraussetzungen für das Zustandekommen eines Bescheides erfüllen, gültig sind und im Falle, dass sie rechtskräftig werden, die mit der Rechtskraft verbundene Bindungswirkung entfalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0045). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf, weshalb auch rechtswidrige Bescheide volle Bindungswirkung entfalten und nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wieder beseitigt werden können (vgl. insbesondere § 68 AVG iVm § 13 DVG). Dass die Erlassung rechtswidriger Bescheide für die einschreitenden Organwalter allenfalls straf-, disziplinar- oder amtshaftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, beeinträchtigt nicht die Bindungswirkung solcher Bescheide.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120158.X06Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013