TE Vfgh Beschluss 1987/2/26 G54/87

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Der Umstand, daß die angerufenen Rechtsmittelgerichte den von der Anfechtungswerberin dargelegten Bedenken nicht in allen Punkten beizutreten vermochten, kann an der Unzulässigkeit des Individualantrages - der Rechtsschutz gegen generelle Normen gleichsam lückenschließend bloß insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt - nichts ändern

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G54.1987

Dokumentnummer

JFT_10129774_87G00054_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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