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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Der Umstand, daß die angerufenen Rechtsmittelgerichte den von der Anfechtungswerberin dargelegten Bedenken nicht in allen Punkten beizutreten vermochten, kann an der Unzulässigkeit des Individualantrages - der Rechtsschutz gegen generelle Normen gleichsam lückenschließend bloß insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt - nichts ändernSchlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G54.1987Dokumentnummer
JFT_10129774_87G00054_00