RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0029

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0009 E 30. August 2006 RS 3(Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte, und damit auch für den VwGH im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hat (Hinweis etwa auf E VwGH 24.2.2005, Zl. 2003/07/0171, mwN). [Hier: Es ist unstrittig, dass im Zeitpunkt der Fassung des Verhandlungsbeschlusses und der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (jeweils der Disziplinarkommission) die Beschlüsse der Oberösterreichischen Landesregierung über die Zusammensetzung der Senate und die Geschäftsverteilung dieses Kollegialorgans nicht gehörig kundgemacht waren. Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von §§ 120 ff Oö LBG 1993, geforderten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge, die auch nicht durch eine spätere Erlassung bzw. Kundmachung einer solchen Norm saniert werden kann, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung "rückwirkender" Anordnungen besteht (Hinweis E VwGH 28.9.1993, Zl. 92/12/0104).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X09

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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