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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;Rechtssatz
Der gemäß den §§ 47 ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebührende Schriftsatzaufwand steht nur einmal zu, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X22Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018