RS Vwgh 2008/9/5 2007/02/0353

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3;
VVG §5 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0191 E 7. September 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Verhängung einer Zwangsstrafe bedarf es gemäß § 5 Abs. 2 VVG der Setzung einer datumsmäßig zu bestimmenden Leistungsfrist - also dem Zeitpunkt, BIS zu der die Handlung vorzunehmen ist, wobei bei deren unbeachtetem Verstreichen strengere Zwangsmaßnahmen verhängt werden dürfen(Hinweis E 17. Dezember 1984, 84/11/0129, 0184; E 26. Juni 1985, 85/11/0063). Davon zu unterscheiden ist der in § 29 Abs. 3 FSG 1997 normierte Zeitpunkt, AB dem eine bestimmten Unterlassung unter Strafe steht.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020353.X01

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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