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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §39;Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Abspruches über das (Nicht-)Vorliegen einer Dienstzuteilung die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung dieses Abspruches fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Rechtmäßigkeit und Dauer der Dienstzuteilung weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist nun davon auszugehen, dass es dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt mangels der (positiven) Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages des Beamten fehlte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0042).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120078.X08Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013