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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §106 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Annahme zu Grunde, dass eine Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2 von 1. Februar 2001 bis 31. August 2001 erfolgte, also während eines Zeitraumes von SIEBEN MONATEN. Dabei handelt es sich somit nicht mehr um eine bloß "vorübergehende" Betrauung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Damit ist zunächst freilich noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch aus DIENSTRECHTLICHER Sicht eine dauernde Betrauung des Beschwerdeführers in solcherart höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben vorliegt oder nicht. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG um eine Geldleistung handelt, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt; diese Zulage erlischt somit erst dann, wenn dem Beamten die einmal übertragene Verwendung auch rechtmäßig entzogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049, unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0018, und vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X11Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018