RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0129 E 20. April 2001 RS 1(hier nur die ersten 4 Sätze)

Stammrechtssatz

Es kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E 1996/08/27, 96/05/0078, mit weiteren Nachweisen). Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (Hinweis E 1998/02/24, 98/05/0003). Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Die Aufsichtsbehörde war an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht im beschwerdegegenständlichen Bescheid gebunden. Sie durfte sich dieser Selbstbindung in ihrer Entscheidung über den Ersatzbescheid des Gemeinderates nicht entziehen und hatte ihrer bereits geäußerten Rechtsansicht dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie diesen Bescheid des Gemeinderates, der ihrem bindenden (ersten) Vorstellungsbescheid insofern widerspricht, als der Gemeinderat nunmehr von einer bindenden Rechtsansicht bezüglich der durchzuführenden Lärmmessungen ausgegangen ist, aufhebt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsauffassung, die im ersten Vorstellungsbescheid vertreten wurde, anlässlich der Prüfung des Ersatzbescheides als unrichtig erkannt wird (Hinweis E 1972/02/07, 985/71, VwSlg 8164 A/1972).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120142.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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