RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §97;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde den Antrag auf "Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung (Meisterpauschale, Erschwerniszulage für den techn. Innendienst) gemäß Betriebsvereinbarung vom 28. Juni 2000" abgewiesen und damit einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam: Der Oberste Gerichtshof nimmt nämlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Grund von Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG an, auch soweit davon öffentlich-rechtliche Bedienstete erfasst sind (vgl. das schon zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m). Die belangte Behörde durfte daher über einen Antrag betreffend Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung im Verwaltungsweg nicht meritorisch absprechen; indem sie dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0130).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X09

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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