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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §97;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde den Antrag auf "Zuerkennung bzw. Verrechnung der nebengebührenrechtlichen Stellung (Meisterpauschale, Erschwerniszulage für den techn. Innendienst) gemäß Betriebsvereinbarung vom 28. Juni 2000" abgewiesen und damit einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam: Der Oberste Gerichtshof nimmt nämlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Grund von Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG an, auch soweit davon öffentlich-rechtliche Bedienstete erfasst sind (vgl. das schon zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m). Die belangte Behörde durfte daher über einen Antrag betreffend Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung im Verwaltungsweg nicht meritorisch absprechen; indem sie dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0130).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X09Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018