RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0085

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0045) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13111/1992 und 16337/2001) ausgesprochen hat, mangelt einem Organ die Behördeneigenschaft auch dann, wenn es eine Kompetenz zu hoheitlichem Handeln nach dem Zeitpunkt seiner rechtlichen Auflösung (Beseitigung) in Anspruch nimmt, mag es auch während der Zeit seines Rechtsbestandes für die Erlassung von Bescheiden zuständig gewesen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bescheideigenschaft einer Enunziation ist dabei nach der zitierten Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der Zeitpunkt der Erlassung (Verkündung oder Zustellung) der betreffenden Erledigung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120085.X01

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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