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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0045) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13111/1992 und 16337/2001) ausgesprochen hat, mangelt einem Organ die Behördeneigenschaft auch dann, wenn es eine Kompetenz zu hoheitlichem Handeln nach dem Zeitpunkt seiner rechtlichen Auflösung (Beseitigung) in Anspruch nimmt, mag es auch während der Zeit seines Rechtsbestandes für die Erlassung von Bescheiden zuständig gewesen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bescheideigenschaft einer Enunziation ist dabei nach der zitierten Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der Zeitpunkt der Erlassung (Verkündung oder Zustellung) der betreffenden Erledigung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120085.X01Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014