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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §97;Rechtssatz
Für Streitigkeiten zwischen dem Beamten und dem öffentlichen Dienstgeber über Ansprüche auf Grund von Betriebsvereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig; die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg besteht nur dann, soweit der Beamte Ansprüche gegen den Dienstgeber aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) ableitet.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X06Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018