RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §97;
VwRallg;

Rechtssatz

Für Streitigkeiten zwischen dem Beamten und dem öffentlichen Dienstgeber über Ansprüche auf Grund von Betriebsvereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig; die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg besteht nur dann, soweit der Beamte Ansprüche gegen den Dienstgeber aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) ableitet.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X06

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten