RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2 idF 1995/471;
DVG 1984 §13 Abs1;
PG 1965 §65 Abs5 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Zwar kommt es für die Bemessung der Nebengebührenzulage auf das Ausmaß der bis zur Ruhestandsversetzung angefallenen Nebengebührenwerte an, sodass auch die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten nach dem Stand des Zeitpunkts der Ruhestandsversetzung zu erfolgen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass nur solche Nebengebührenwerte zu berücksichtigen wären, bezüglich derer schon vor der Ruhestandsversetzung eine bescheidmäßige Feststellung bzw. Gutschrift erfolgt ist; vielmehr ist es mangels entgegenstehender Anordnung zulässig, dass solche Feststellungen oder Gutschriften auch nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ergehen. Auch derartige Feststellungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erlassen werden, sind im Falle ihrer Rechtskraft bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0141). Ebensowenig ist es ausgeschlossen, dass ein Bescheid über die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nach § 13 Abs. 1 DVG abgeändert oder aufgehoben wird; dass einer solchen Entscheidung nur Wirkung ex nunc zukommt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, 2000, S. 1634), ändert nichts daran, dass sie im Falle ihrer Rechtskraft bindende Wirkung für die künftige Bemessung der Nebengebührenzulage hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X06

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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