RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0161

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Auffassung, bei der Verwendungsgruppe A1 handle es sich nicht um eine gegenüber der Verwendungsgruppe E2b "höherwertige Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 75 Abs. 1 GehG, ist unzutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/12/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120161.X03

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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