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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Wie in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes abschließend festgestellt ist, kann das nunmehr kaum eingeschränkte Leistungskalkül durch medikamentöse und ambulante physiko- und psychotherapeutische Maßnahmen aufrecht erhalten, nicht jedoch signifikant gebessert werden. Daraus folgt, dass bestehende Einschränkungen des Leistungskalküls als "dauernd" im Sinn des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu betrachten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120159.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009