RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0159

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;

Rechtssatz

Wie in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes abschließend festgestellt ist, kann das nunmehr kaum eingeschränkte Leistungskalkül durch medikamentöse und ambulante physiko- und psychotherapeutische Maßnahmen aufrecht erhalten, nicht jedoch signifikant gebessert werden. Daraus folgt, dass bestehende Einschränkungen des Leistungskalküls als "dauernd" im Sinn des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu betrachten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120159.X01

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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