RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0160

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §81 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §81 Abs1 Z2 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bzw. ihres Entfalles sind auch vorübergehende Änderungen der Verwendung des Beamten von Belang. Diese so verstandene Verwendung wird jedoch durch einen - auch lange dauernden - "Krankenstand" nicht unterbrochen. Die Zulage gebührt daher auch dann, wenn der Exekutivbeamte durch "Krankenstand" an der Ausübung des Exekutivdienstes gehindert ist. Erforderlich ist lediglich, dass dem Beamten in dienstrechtlich wirksamer Weise ein Arbeitsplatz zugewiesen wurde, auf dem im relevanten Zeitraum von ihm "Exekutivdienst" im Verständnis des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG zu leisten ist (oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung vorliegen).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120160.X02

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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