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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §81 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Für die Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bzw. ihres Entfalles sind auch vorübergehende Änderungen der Verwendung des Beamten von Belang. Diese so verstandene Verwendung wird jedoch durch einen - auch lange dauernden - "Krankenstand" nicht unterbrochen. Die Zulage gebührt daher auch dann, wenn der Exekutivbeamte durch "Krankenstand" an der Ausübung des Exekutivdienstes gehindert ist. Erforderlich ist lediglich, dass dem Beamten in dienstrechtlich wirksamer Weise ein Arbeitsplatz zugewiesen wurde, auf dem im relevanten Zeitraum von ihm "Exekutivdienst" im Verständnis des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG zu leisten ist (oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung vorliegen).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120160.X02Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017