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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0216 E 22. Dezember 2004 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 6 DVG 1984 ist unter anderem bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da die Feststellung der Nebengebührenwerte gemäß § 11 NGZG 1971 aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand entstanden sind, ist im Beschwerdefall die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde zu bejahen. Hingegen fällt die auf den von der Aktivdienstbehörde zu schaffenden Bemessungsgrundlagen aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (vgl. dazu im Einzelnen insbesondere § 5 NGZG 1971) in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden; dies ist aus § 4 Abs. 2 NGZG 1971 abzuleiten, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenus als Bestandteil des Ruhebezuges gilt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120158.X02Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013