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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
NGZG 1971 §16a;Rechtssatz
Nach § 86 Abs 1 PG ist § 16a NGZG nur auf solche Personen weiter anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 einen ANSPRUCH AUF PENSIONSVERSORGUNG nach dem PG erlangt haben. Das PG unterscheidet jedoch - wie aus seinem § 2 deutlich wird - strikt zwischen der durch Dienstantritt begründeten ANWARTSCHAFT auf eine künftige Pensionsversorgung einerseits und dem ANSPRUCH auf eine solche anderseits, welcher erst bei Erfüllung der dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (also etwa durch die Versetzung in den Ruhestand) entsteht (vgl. Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage, 1976, S. 35 und 37). Angesichts dieser dem PG zu Grunde liegenden Unterscheidung kann § 86 Abs. 1 PG, der ausdrücklich nur für Personen gilt, die vor dem 1. Jänner 2003 einen ANSPRUCH auf Pensionsversorgung erworben haben, somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch Personen erfasst, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund ihres noch aufrechten aktiven Dienstverhältnisses erst eine ANWARTSCHAFT im Sinne des § 2 Abs. 1 PG auf eine künftige Pensionsversorgung besessen haben. § 86 Abs. 1 PG ist auf den Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120080.X04Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012