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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Diese Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes befreit allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 9 ff zu § 39, sowie bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, S. 555 ff). Dabei reicht die bloße Behauptung, der von der Behörde ermittelte und der Partei vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht aus, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wird und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1046).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120078.X04Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008