RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0029

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LBPG OÖ 1966 §53 Abs2 litk impl;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §53 Abs2 litk;
PG 1965 §53 Abs2 litk impl;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;

Rechtssatz

§ 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG sieht die Anrechnung von Berufsausbildungszeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann vor, "sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist". Aus den schon im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Vorrückungsstichtag angeführten Gründen können nach dieser Bestimmung nur solche Ausbildungszeiten angerechnet werden, die auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen (oder unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht) als Anstellungserfordernisse festgelegt sind (vgl. auch schon das hg. Erkenntnis vom 16. November 1987, Zl. 86/12/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X13

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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