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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
LBPG OÖ 1966 §53 Abs2 litk impl;Rechtssatz
§ 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG sieht die Anrechnung von Berufsausbildungszeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann vor, "sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist". Aus den schon im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Vorrückungsstichtag angeführten Gründen können nach dieser Bestimmung nur solche Ausbildungszeiten angerechnet werden, die auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen (oder unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht) als Anstellungserfordernisse festgelegt sind (vgl. auch schon das hg. Erkenntnis vom 16. November 1987, Zl. 86/12/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X13Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018