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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0050 E 15. Mai 2002 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Entscheidend für die Frage, ob der Beamte eine Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV oder eine Gebühr nach § 22 Abs. 3 RGV zu erhalten hat, ist - verkürzt ausgedrückt - die Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück sowie die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit. Die Regelung des § 22 Abs. 3 RGV bedarf keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung; sie erweist sich bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert" wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit für diese Strecken an Hand des aktuellen Kursbuches. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei jeweils gleicher Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort des Beamten die jeweils kürzeste Fahrtzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für diese Berechnung heranzuziehen ist. (hier: Deshalb ist im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit die Gutgläubigkeit gemäß § 13a Abs. 1 GehG beim Empfang der überhöhten Gebühr zu verneinen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X01Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011