RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §57 Abs1;
LDG 1984 §57 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 57 Abs. 1 LDG 1984 folgt, dass eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub im Wege einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223 zum inhaltsgleichen § 74 BDG 1979). Diese eben zitierten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind striktrechtlich auszulegen. Die Prüfung, ob die in § 57 Abs. 1 LDG 1984 umschriebene Einstiegsvoraussetzung vorliegt, stellt somit selbst keine Ermessensentscheidung dar, sondern erfolgt im gebundenen Bereich. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die in § 57 Abs. 3 LDG 1984 umschriebenen Umstände einer Ermessensübung entgegen stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162 zu § 74 BDG 1979). Eine derartige Ermessensentscheidung hat sich - abgesehen von der "allgemeinen" Ermessensrichtlinie, wonach mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubs ein strenger Maßstab anzulegen ist - von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. April 2005).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120239.X02

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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