RS Vwgh 2008/9/5 2008/12/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/12/0130 E 5. September 2008 2008/12/0131 E 5. September 2008 2008/12/0135 E 5. September 2008 2008/12/0133 E 5. September 2008 2008/12/0134 E 5. September 2008 2008/12/0132 E 5. September 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0115 E 14. Juni 1995 RS 4(Hier an Stelle des ersten Satzes: Wurde die Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung mit der Reduktion der dem Beamten monatlich angeordneten Überstunden begründet, so liegt darin die Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, hängt doch die Höhe des Pauschales von der Anzahl der zu Grunde liegenden regelmäßig zu erbringenden angeordneten Überstunden ab.)

Stammrechtssatz

Hat die Dienstbehörde erster Instanz gleichzeitig mit der Erlassung ihres Bescheides betreffend die Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung die Überstundenanordnung für den Bf von 30 auf 27 Überstunden pro Monat verringert, so liegt darin eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, hängt doch die Höhe des Pauschales von der Anzahl der zugrundeliegenden regelmäßig zu erbringenden angeordneten Überstunden ab. Jede Änderung der angeordneten Überstunden führt daher zur Änderung des Entgelts und ist daher wesentlich (auch wenn sich der Dienstgeber zur Beibehaltung der Pauschalierung entschließt, worauf der Beamte aber keinen Rechtsanspruch hat). Dem Dienstgeber steht die Befugnis zu,

jederzeit eine in Weisungsform ergangene Anordnung von Überstunden abzuändern. Der Beamte hat kein Recht auf Beibehaltung der Überstundenanordnung eines bestimmten Ausmaßes und der darauf aufbauenden Pauschalierung.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120129.X03

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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