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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/12/0130 E 5. September 2008 2008/12/0131 E 5. September 2008 2008/12/0135 E 5. September 2008 2008/12/0133 E 5. September 2008 2008/12/0134 E 5. September 2008 2008/12/0132 E 5. September 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0115 E 14. Juni 1995 RS 4(Hier an Stelle des ersten Satzes: Wurde die Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung mit der Reduktion der dem Beamten monatlich angeordneten Überstunden begründet, so liegt darin die Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, hängt doch die Höhe des Pauschales von der Anzahl der zu Grunde liegenden regelmäßig zu erbringenden angeordneten Überstunden ab.)Stammrechtssatz
Hat die Dienstbehörde erster Instanz gleichzeitig mit der Erlassung ihres Bescheides betreffend die Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung die Überstundenanordnung für den Bf von 30 auf 27 Überstunden pro Monat verringert, so liegt darin eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes, hängt doch die Höhe des Pauschales von der Anzahl der zugrundeliegenden regelmäßig zu erbringenden angeordneten Überstunden ab. Jede Änderung der angeordneten Überstunden führt daher zur Änderung des Entgelts und ist daher wesentlich (auch wenn sich der Dienstgeber zur Beibehaltung der Pauschalierung entschließt, worauf der Beamte aber keinen Rechtsanspruch hat). Dem Dienstgeber steht die Befugnis zu,
jederzeit eine in Weisungsform ergangene Anordnung von Überstunden abzuändern. Der Beamte hat kein Recht auf Beibehaltung der Überstundenanordnung eines bestimmten Ausmaßes und der darauf aufbauenden Pauschalierung.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120129.X03Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011