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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 26 DSG 2000 hat den klar erkennbaren Zweck, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060221.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013