RS Vwgh 2008/9/9 2004/06/0221

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §15 Abs1;
DSG 2000 §26;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 26 DSG 2000 hat den klar erkennbaren Zweck, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060221.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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