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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §150 Abs3;Rechtssatz
Zweck der Rücklage ist, wie sich aus § 54 Abs. 2 StVG unmissverständlich ergibt, die soziale Absicherung des Strafgefangenen (hier: des Untergebrachten) nach der Entlassung (vgl. auch § 150 Abs. 3 StVG). Damit wird (jedenfalls bis zu einem gewissen Grad) der Gefahr einer - mangels Eigenmitteln - "Beschaffungskriminalität" nach der Entlassung vorgebeugt oder aber, dass der Entlassene der öffentlichen Hand oder Dritten zur Last fällt. Verfügungen des Strafgefangenen (des Untergebrachten) über die Rücklage sind daher dementsprechend nur eingeschränkt zulässig, nämlich - nur diese Fälle werden hier thematisiert - gemäß § 54a Abs. 1 und Abs. 3 StVG (§ 54 Abs. 2 letzter Satz StVG ist hier nicht von Belang). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass § 54a Abs. 1 StVG nur die Tilgung solcher Schulden vorsieht, die vor der Haft eingegangen wurden, nicht aber auch danach, weil Letzteres der wesentlichen Zielsetzung der Rücklage, nämlich der sozialen Absicherung nach Entlassung, widerstreiten würde, hätte es doch sonst ein Strafgefangener (Untergebrachter) in der Hand, durch Eingehen von Schulden (sieht man von den Fällen des Abs. 3 ab) während der Haft die Rücklage zu schmälern; die Auslegung dahin, dass die Rücklage für die Tilgung jeglicher Art von Schulden herangezogen werden könnte, stünde auch in einem Spannungsverhältnis zu Abs. 3 leg. cit., wonach nur bestimmte Arten von Anschaffungen daraus bestritten werden dürfen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060141.X01Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010