RS Vwgh 2008/9/9 2008/06/0141

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
StVG §54 Abs1;
StVG §54 Abs2;
StVG §54a Abs1;
StVG §54a Abs3;
StVG §54a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im StVG vorgesehenen Beschränkungen des Zugriffes des Strafgefangenen (des Untergebrachten) auf die Rücklage während des Freiheitsentzuges können zwar als Eigentumsbeschränkung angesehen werden, dieser ist aber im Hinblick auf den wesentlichen Zweck dieser Beschränkungen (Förderung der Resozialisierung nach der Entlassung - die Resozialisierung ist ein wesentliches Ziel des Strafvollzuges) nicht unverhältnismäßig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060141.X02

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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