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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRKZP 01te Art1;Rechtssatz
Die im StVG vorgesehenen Beschränkungen des Zugriffes des Strafgefangenen (des Untergebrachten) auf die Rücklage während des Freiheitsentzuges können zwar als Eigentumsbeschränkung angesehen werden, dieser ist aber im Hinblick auf den wesentlichen Zweck dieser Beschränkungen (Förderung der Resozialisierung nach der Entlassung - die Resozialisierung ist ein wesentliches Ziel des Strafvollzuges) nicht unverhältnismäßig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060141.X02Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010