RS Vwgh 2008/9/9 2005/06/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages besteht, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen solchen Anspruch vorgesehen. Im Stmk BauG hat der Gesetzgeber ein derartiges Recht nur dem Nachbarn, nicht aber dem Grundeigentümer zuerkannt. Der Eigentümer oder ein Miteigentümer besitzt diesbezüglich keinen Rechtsanspruch (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0126, und vom 23. Dezember 1999, Zl. 99/06/0173, m.w.N.).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060341.X01

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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