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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §108 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 StVG ergibt sich, dass das in dieser Bestimmung angesprochene Begehen einer Ordnungswidrigkeit von der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abmahnung unabhängig ist. Es ergibt sich aus dieser Regelung nicht, dass das Begehen der Ordnungswidrigkeit erst nach einer Abmahnung überhaupt erfolgen könnte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060061.X01Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008