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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1;Rechtssatz
Ein gegenüber einem Beschuldigten gegebener Strafvorwurf stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten dar. Ein Rechtsübergang eines solchen Strafanspruches des Staates auf die Erben des Täters kann nicht angenommen werden. (Hier: Der Bf wurde zur Last gelegt, sie habe als Grundeigentümerin gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 Slbg. BauPolG 1997 zu verantworten, dass auf ihrem Grundstück ein ohne baubehördliche Bewilligung errichtetes Flugdach ausgeführt ist. Diese bauliche Anlage sei zwar von ihrem Rechtsvorgänger errichtet worden, jedoch liege ein Dauerdelikt vor, bei dem auch die Aufrechterhaltung den Tatbestand der strafbaren Handlung bilde.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060002.X01Im RIS seit
16.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013