RS Vwgh 2008/9/9 2007/06/0002

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §12 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein gegenüber einem Beschuldigten gegebener Strafvorwurf stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten dar. Ein Rechtsübergang eines solchen Strafanspruches des Staates auf die Erben des Täters kann nicht angenommen werden. (Hier: Der Bf wurde zur Last gelegt, sie habe als Grundeigentümerin gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 Slbg. BauPolG 1997 zu verantworten, dass auf ihrem Grundstück ein ohne baubehördliche Bewilligung errichtetes Flugdach ausgeführt ist. Diese bauliche Anlage sei zwar von ihrem Rechtsvorgänger errichtet worden, jedoch liege ein Dauerdelikt vor, bei dem auch die Aufrechterhaltung den Tatbestand der strafbaren Handlung bilde.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060002.X01

Im RIS seit

16.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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