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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62;Rechtssatz
Erfolgt die Verkündung des Straferkenntnisses nicht durch das in § 116 Abs. 4 StVG vorgesehene Organ kann von einer wirksamen Verkündung bzw. mündlichen Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Rede sein. Eine solche Zurkenntnisbringung des Straferkenntnisses durch einen anderen Organwalter stellt sich als bloße Mitteilung von einem Straferkenntnis dar, die Partei muss dabei nicht davon ausgehen, dass damit ein Straferkenntnis mündlich erlassen werden soll.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060061.X03Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008