Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Handelt es sich um ein neues Bauverfahren, gelten Einwendungen, die in früheren Verfahren erhoben wurden, nicht allein deshalb auch schon als im nunmehrigen Verfahren erhoben. Vielmehr bedarf es neuerlicher Einwendungen (oder zumindest eines ausreichend klaren Vorbringens, dass die früheren Einwendungen aufrechterhalten werden).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060089.X01Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013