RS Vwgh 2008/9/9 2007/06/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs4;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien eines Verfahrens ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen in diesem Verfahren zu erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/12/0140, VwSlg. 12553 A/1987). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt gleichgültig, ob die Einsicht in die Akten des anhängigen oder eines anderen Verfahrens begehrt wird, im Hinblick auf § 17 Abs. 4 AVG immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 394, die in E. 46 angeführte hg. Judikatur). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt auch dann eine bloße Verfahrensanordnung dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 394, die in E. 47 angeführte hg. Judikatur). In dem Falle, dass die Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens verweigert wird, steht der Partei die Möglichkeit offen, die Verweigerung der Akteneinsicht als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen. [Hier: Die Berufungsbehörde hat die Berufung gegen eine Erledigung der Erstbehörde, mit der Akteneinsicht verweigert wurde, abgewiesen. Das war unzulässig. Die Berufung wäre zurückzuweisen gewesen.]

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenVerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060056.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten