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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien eines Verfahrens ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen in diesem Verfahren zu erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/12/0140, VwSlg. 12553 A/1987). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt gleichgültig, ob die Einsicht in die Akten des anhängigen oder eines anderen Verfahrens begehrt wird, im Hinblick auf § 17 Abs. 4 AVG immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 394, die in E. 46 angeführte hg. Judikatur). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt auch dann eine bloße Verfahrensanordnung dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 394, die in E. 47 angeführte hg. Judikatur). In dem Falle, dass die Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens verweigert wird, steht der Partei die Möglichkeit offen, die Verweigerung der Akteneinsicht als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen. [Hier: Die Berufungsbehörde hat die Berufung gegen eine Erledigung der Erstbehörde, mit der Akteneinsicht verweigert wurde, abgewiesen. Das war unzulässig. Die Berufung wäre zurückzuweisen gewesen.]
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenVerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060056.X01Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013