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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62;Rechtssatz
Im Bereich des § 116 Abs. 4 StVG wird man von einer wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses betreffend eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Judikatur zu § 62 AVG (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1112, in E. 85, angeführte hg. Judikatur) auch nur dann sprechen können, wenn die Verkündung des Straferkenntnisses von jenem Organ, das nach dieser Bestimmung ausdrücklich zur Verkündung berufen ist, in formeller, d.h. in einer solchen Weise vorgenommen worden ist, dass der Partei sein formeller Charakter zum Bewusstsein kommen musste. Als ein maßgeblicher formeller Aspekt muss dabei die Einhaltung einer Regelung darüber, wer die Verkündung vorzunehmen hat, gelten. Im dem Falle, dass der Gesetzgeber (wie in § 62 AVG) keine Regelung darüber trifft, wer die Verkündung vorzunehmen hat, kommt diese Zuständigkeit - wie dies in der hg. Judikatur entsprechend zum Ausdruck kommt (vgl. die bereits angeführte Judikatur) - ohne Frage dem für die Erlassung des Bescheides zuständigen Organ zu. § 116 Abs. 4 StVG folgt somit zum Teil diesem Grundsatz.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060061.X02Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008