RS Vwgh 2008/9/9 2006/20/0335

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesasylamt, wonach er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren beabsichtige und sich damit einverstanden erkläre, dass sein Asylantrag als gegenstandslos abgelegt werde, und der anschließenden Ausreise hat der Asylwerber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 30. September 2004, 2003/20/0308).

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006200335.X01

Im RIS seit

29.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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