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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesasylamt, wonach er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren beabsichtige und sich damit einverstanden erkläre, dass sein Asylantrag als gegenstandslos abgelegt werde, und der anschließenden Ausreise hat der Asylwerber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 30. September 2004, 2003/20/0308).
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200335.X01Im RIS seit
29.01.2009Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010