RS Vwgh 2008/9/9 2008/06/0056

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Kataloges des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 stellt der Einwand, das Haus sei im Verhältnis zu umliegenden Häusern zu groß dimensioniert, keine taugliche Einwendung im Rechtssinn dar. Bezüglich der Bauweise und Bauhöhe kann vielmehr nur geltend gemacht werden, dass das Vorhaben zu den entsprechenden verordneten Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 im Widerspruch steht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060056.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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