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L82000 BauordnungNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Hatte der in der Bauverhandlung unvertretene Bf nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 AVG rechtzeitig vor der Verhandlung eine Verständigung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 1 leg. cit. erhalten, war die Behörde verpflichtet, ihn in der Verhandlung darüber zu belehren, dass er zur Wahrung seiner nachbarlichen Interessen Einwendungen gegen das Vorhaben erheben müsse. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht aber nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste, auch nicht dahin, sie zu weiteren Einwendungen anzuleiten (siehe dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 3d, 6a und 7 bis 9b zu § 13 a AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060089.X02Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013